TX: 20/09/2022 S181 Allemagne-Schweinfurt: Services de transport routier public 2022/S 181-513575 Avis de préinformation relatif à un contrat de service public |
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Section I: Autorité compétente |
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I.1) | Nom et adresses Nom officiel: Landkreis Schweinfurt Adresse postale: Schrammstraße 1 Ville: Schweinfurt Code NUTS: DE26B Schweinfurt, Landkreis Code postal: 97421 Pays: Allemagne Point(s) de contact: SG12_Kreisentwicklung, Regionalmanagement; Herr Michael Graber Courriel: oepnv@lrasw.de Téléphone: +49 972155766 Fax: +49 97215578766 Adresse(s) internet: Adresse principale: www.landkreis-schweinfurt.de/ |
I.2) | Attribution de contrat pour le compte d'autres autorités compétentes |
I.3) | Communication Adresse à laquelle des informations complémentaires peuvent être obtenues: le ou les point(s) de contact susmentionné(s) |
I.4) | Type d'autorité compétente Autorité régionale ou locale |
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Section II: Objet |
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II.1) | Étendue du marché |
II.1.1) | Intitulé: Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt |
II.1.2) | Code CPV principal 60112000 Services de transport routier public |
II.1.3) | Type de marché Services Domaines couverts par les services publics de transport: Services de transport par autobus (urbain/régional) Autres services de transport |
II.2) | Description |
II.2.3) | Lieu d'exécution Code NUTS: DE26B Schweinfurt, Landkreis Lieu principal d'exécution: Landkreis Schweinfurt |
II.2.4) | Description des prestations: i) Der Landkreis Schweinfurt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet (inkl. das Gebiet verlassende abgehende Linienabschnitte) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linienbündel Nordost, Süd, West. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linienbündel Nordost Linie 210 (Premiumlinie) Schweinfurt - Stadtlauringen - Bad Königshofen Linie 212 Schweinfurt - Maibach - Rannungen Linie 213 Schweinfurt - Üchtelhausen - Maßbach Linie 214 Schweinfurt - Schonungen - Hofheim i. UFr. die dazugehörigen Schulverkehre On-Demand-Verkehr Raum 211 Linienbündel Süd Linie 220 (Premiumlinie) Schweinfurt - Gerolzhofen - Volkach Linie 221 Schweinfurt - Donnersdorf - Gerolzhofen Linie 223 Schweinfurt - Stammheim - Volkach die dazugehörigen Schulverkehre On-Demand-Verkehr Raum 222 Linienbündel West Linie 230 (Premiumlinie) Schweinfurt - Werneck - Arnstein Linie 231 Schweinfurt -Werneck - Waigolshausen Linie 232 Schweinfurt - Euerbach - Wasserlosen die dazugehörigen Schulverkehre On-Demand-Verkehr Raum 233 Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken bzw. den jeweiligen Bedienungsgebieten. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Linienbündeln bzw. On-Demand-Verkehren abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen wie § 44 PBefG). Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]: Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Schweinfurt als zuständiger Behörde nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. (nature et quantité des services ou indication des besoins et des exigences) |
II.2.7) | Date de commencement prévue et durée du marché Début: 01/08/2024 Durée en mois: 96 |
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Section IV: Procédure |
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IV.1) | Type de procédure Procédure d'appel d'offres compétitive [article 5, paragraphe 3, du règlement (CE) n° 1370/2007] |
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Section VI: Renseignements complémentaires |
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VI.1) | Informations complémentaires: A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien- bzw. Linienbedarfsverkehre ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen (Ausnahme: die im Linienbündel Süd enthaltenen On-Demand-Verkehre sind erst am 01.05.2028 aufzunehmen) und endet am 31.07.2032 (Ausnahme: die in den Linienbündeln Nordost und West enthaltenen On-Demand-Verkehre enden bereits am 31.07.2029). B) Jedes Linienbündel stellt eine Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG) dar. Die zuständige Behörde behält sich vor, die Leistungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens in Lose zu unterteilen. C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument "Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.landkreis-schweinfurt.de/vorabbekanntmachung-oepnv Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; Entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). [weiter unter II.2.4.ii] https://www.landkreis-schweinfurt.de/vorabbekanntmachung-oepnv |
VI.4) | Date d'envoi du présent avis: 15/09/2022 Allemagne-Schweinfurt: Services de transport routier publicType d'acheteur: Autorités locales et régionalesType d'avis: Avis de préinformation sans mise en concurrenceType de procédure: AutresType de marché: Services 20/09/2022 DE National |