1.1.
Autorité compétente
Nom officiel: Landkreis Erlangen-Höchstadt
Forme juridique de l’autorité compétente: Autorité régionale
L’acheteur est une entité adjudicatrice
Activité du pouvoir adjudicateur: Services d’administration générale
2.1.
Procédure
Titre: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr des Linienbündels 2 im Landkreis Erlangen-Höchstadt
Description: Personenbeförderungsleistungen im Linien- und Bedarfsverkehr auf den 202, 202 E, 246 und 251 des Landkreises Erlangen-Höchstadt
Type de procédure: Mise en concurrence (article 5(3) du règlement 1370/2007)
2.1.1.
Objet
Nature du marché: Services
Nomenclature principale (cpv): 60112000 Services de transport routier public
2.1.4.
Informations générales
Base juridique:
Règlement (CE) n° 1370/2007
5.1.
Lot: LOT-0001
Titre: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr des Linienbündels 2 im Landkreis Erlangen-Höchstadt
Description: Der Landkreis Erlangen-Höchstadt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linien 202, 202 E, 246 und 251. Zum Betriebsbeginn (14.12.2026) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: Linie 202: Erlangen - Rezelsdorf, Linie 202 E: Erlangen - Weisendorf, Linie 246: Herzogenaurach - Höchstadt (Aisch), Linie 251: Adelsdorf - Rezelsdorf. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt
5. 1.2 verwiesen.
5.1.1.
Objet
Nature du marché: Services
Nomenclature principale (cpv): 60112000 Services de transport routier public
5.1.2.
Lieu d’exécution
Subdivision pays (NUTS): Erlangen-Höchstadt (DE257)
Pays: Allemagne
Informations complémentaires: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt
5. 1.3 innerhalb der 3 Monats Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabeumfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
5. 1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 14.12.2026. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt
5. 1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.08.2036. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt
5. 1 als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs.2a Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Linienbündel 2 im Landkreis Erlangen-Höchstadt einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.plan-mobil.de/vergabe-von-personenbefoerderungsleistungen-im-landkreis-erlangen-hoechstadt-linienbuendel-2 . Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 II a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt
5. 1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Erlangen-Höchstadt als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.2.
Lieu d’exécution
Subdivision pays (NUTS): Erlangen, Kreisfreie Stadt (DE252)
Pays: Allemagne
Informations complémentaires: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt
5. 1.3 innerhalb der 3 Monats Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabeumfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
5. 1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 14.12.2026. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt
5. 1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.08.2036. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt
5. 1 als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs.2a Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Linienbündel 2 im Landkreis Erlangen-Höchstadt einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.plan-mobil.de/vergabe-von-personenbefoerderungsleistungen-im-landkreis-erlangen-hoechstadt-linienbuendel-2. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 II a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt
5. 1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Erlangen-Höchstadt als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Date de début et durée du marché envisagées
Date de début: 14/12/2026
Date de fin de durée: 31/08/2036
5.1.16.
Informations complémentaires, médiation et réexamen
Organisation qui fournit des informations complémentaires sur la procédure de passation de marché: Landkreis Erlangen-Höchstadt
TED eSender: Publications Office of the European Union
8.1.
ORG-0001
Nom officiel: Landkreis Erlangen-Höchstadt
Numéro d’enregistrement: 09572000
Adresse postale: Nägelsbachstr. 1
Ville: Erlangen
Code postal: 91052
Subdivision pays (NUTS): Erlangen-Höchstadt (DE257)
Pays: Allemagne
Point de contact: SG 24 - Öffentlicher Personennahverkehr, Frau Kaiser
Téléphone: 091318031550
Télécopieur: 09131803491550
Rôles de cette organisation:
Acheteur
Organisation qui fournit des informations complémentaires sur la procédure de passation de marché
8.1.
ORG-0000
Nom officiel: Publications Office of the European Union
Numéro d’enregistrement: PUBL
Ville: Luxembourg
Code postal: 2417
Subdivision pays (NUTS): Luxembourg (LU000)
Pays: Luxembourg
Téléphone: +352 29291
Rôles de cette organisation:
TED eSender
11. Informations relatives à l’avis
11.1.
Informations relatives à l’avis
Identifiant/version de l’avis: 0945ae06-1fc4-41e2-9524-c8b9289902c8 - 01
Type de formulaire: Planification
Type d’avis: Avis de préinformation relatif à des services publics de transport de voyageurs
Sous-type d’avis: T01
Date d’envoi de l’avis: 24/10/2024 14:57:20 (UTC)
Langues dans lesquelles l’avis en question est officiellement disponible: allemand
11.2.
Informations relatives à la publication
Numéro de publication de l’avis: 653362-2024
Numéro de publication au JO S: 210/2024
Date de publication: 28/10/2024